Über Uns
Gründungstermin

Ende 1990 wurde der Finanz-Marketing Verband Österreich auf Bestreben aller großen Geldinstitute und Versicherungen gegründet.

Themenschwerpunkte

Folgende Themenschwerpunkte hat sich der Verband für sein Veranstaltungsprogramm zum Ziel gesetzt:

– Neue Entwicklungen am Finanzdienstleistungsmarkt
– Neue Vertriebswege & Technologien
– Neue Trends in der Produktpolitik
– Strategisches Finanzmarketing
– Information & Kommunikation
– Präsentation wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
– Finanzmarktforschung
– Direkt- und Dialogmarketing
– Auswirkungen gesetzlicher Regelungen bei Finanzdienstleistungen

FMVÖ Ziele

Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis
Durch die Kooperation mit dem Institut für Marketing-Management an der Wirtschaftsuniversität Wien stellt der Finanz-Marketing Verband eine Plattform für einen effizienten und konstruktiven Meinungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis dar. Dies ermöglicht eine praxisnahe Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und zeitgemäße Lösungsansätze für aktuelle Problemstellungen.

Verständnisverbesserung in der Öffentlichkeit
Die Produkte des Finanzdienstleistungssektors sind meist erklärungsbedürftig und daher schwierig zu kommunizieren. Dem Kunden angebotene Leistungen, die nicht verstanden werden, führen zu Verunsicherung, die sich auch im Image der Institute niederschlägt. Daher ist es dem Verband ein Anliegen, ein besseres Verständnis für die Produkte und Vertrauen zu den Anbietern in der Öffentlichkeit zu schaffen. Voraussetzung dafür ist eine objektive, bedürfnisorientierte Information von seiten der Anbieter ebenso wie in der medialen Berichterstattung.

Informations- und Dialogforum
Der Verband sieht sich als wesentliches Forum des Gesprächs- und Informationsaustausches innerhalb der Finanzdienstleistungsbranche. Denn die Mitglieder sind marketingorientierte Praktiker, die erkannt haben, daß ihre Unternehmen nur dann erfolgreich tätig sein können, wenn sie ihre Leistungen am Markt und vor allem am Kunden und seinen Bedürfnissen orientieren.

Aktivitäten

Zum Zweck des Erfahrungsaustausches bietet der Finanz-Marketing Verband seinen Mitgliedern ein reichhaltiges Programm an Workshops und organisiert Vorträge und Podiumsdiskussionen zu aktuellen Themen, die auch einem größeren Kreis von Interessenten zugänglich sind. Dadurch fördert er über die persönlichen Kontakte der einzelnen Mitglieder auch die bilaterale Geschäftsbasis.

Mitglieder des Vorstandes
Präsidium

Erich Mayer

Präsident
Seit über 30 Jahren in verschiedensten Geschäftsführer- und Managementfunktionen im Bereich Marketing und Sales tätig. Nach langjähriger Vorstandstätigkeit seit 2010 Präsident des FMVÖ.

Dr. Markus Gremmel

Vizepräsident
Unternehmer, Investor und Berater mit Schwerpunkt auf Fintech, Embedded Finance und Vertriebssysteme – z.B. Einführung von Finanzdienstleistungen in Österreichischen Trafiken („MARIE”). Davor CMO in der BAWAG Group und Junior Partner bei McKinsey&Company.

Gerhard Matschnig

Vizepräsident
„Schön, dass ich meine langjährige Erfahrung noch für so tolle Themen und Projekte einbringen kann”

Mag. Sabine Toifl

Vizepräsidentin
Nach Absolvierung der Betriebswirtschaftslehre an der WU Wien ist sie seit 1995 für die WIENER STÄDTISCHE Versicherung erfolgreich tätig und zeichnet für den Bereich Werbung und Sponsoring verantwortlich.

Mag. Theres Ladstätter

Generalsekretärin
Nach absolviertem BWL-Studium sammelte sie Erfahrungen in verschiedenen Branchen und ist seit 2007 für die Bank Austria Finanzservice tätig, wo sie seit 2011 das HR Business Partner Team leitet. Seit 2010 ist sie Generalsekretärin des FMVÖ.

Sabine Findernig

Generalsekretariat
Seit 2003 in der Bank Austria tätig, zeichnet sie sich durch langjährige Erfahrung im Bereich Marketing und Vertriebssupport aus. Im FMVÖ betreut sie die Website und Veranstaltungen und ist maßgeblich an der Organisation der Recommender-Gala beteiligt.
Vorstandsmitglieder

Anne Aubrunner, MSc MSc

FMTG Invest
Sie hat langjährige Führungserfahrung in der Finanzindustrie in den Bereichen Sales, Marketing und Werbung, Channel-Management und Innovationsmanagement. Kundenzentrierte Strategieentwicklung und das effektive Verbinden von analogen und digitalen Geschäftsmodellen zählt zu ihren Spezialgebieten.

Stephan Ehrenfeldner MSc

Allianz
Stephan verfügt über mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung bei der Allianz, wo er in vielfältigen Fach- und Führungsfunktionen in Österreich und Deutschland tätig war. Seine Expertise liegt dabei besonders in den Themen Operations, Kundenorientierung und Marketing. Seit 2022 verantwortet er den Bereich Market Management.

Mag. (FH) Alexander Plank

ERGO Versicherung AG
Bereits seit 2004 im Versicherungsmarketing betrachtet er das Vermarkten eines hochgardig abstrakten Low-Interest-Products als die hohe Kunst des Marketings.

Wolfgang Ronzal

Ronzal Schulung und Seminar GmbH
Wolfgang Ronzal, ehemaliger Vertriebs- und Marketingdirektor bei der Erste Bank in Wien, danach Trainer, Berater, Speaker und Kongressveranstalter für Banken.

Ass. Prof. Dr. Dieter Scharitzer

Wirtschaftsuniversität Wien
Assistenzprofessor am Institut für Marketing-Management der Wirtschaftsuniversität Wien und Academic Director berufsbegleitender Ausbildungsangebote an der WU Executive Academy. Gleichzeitig Geschäftsführer beim Marktforschungs- und Beratungsunternehmen TQS Research & Consulting (www.tqs.at).

Werner Schediwy, MBA

Denkconsult e.U.
Seit 1988 in unterschiedlichen Marketing- und Geschäftsführerpositionen tätig, setzt er seine innovativen Ansätze seit mehreren Jahren in der Digitalen Transformationsberatung für Kunden um.

MMag. Robert Sobotka

Telemark Marketing
Er ist Geschäftsführer von Telemark Marketing. Sein Unternehmen betreibt seit 1992 ein Marktforschungsinstitut und Callcenter in Wien. Im FMVÖ-Vorstand ist er verantwortlich für die Durchführung der Befragung zum FMVÖ-Recommender Award und weiter Marktforschungsprojekte des Verbandes.

Mag. Dagmar Straif

Versicherungsverband Österreich
Nach dem Studium der Psychologie mit Schwerpunkt Wirtschaftspsychologie erfolgte der Eintritt in die Versicherungsbranche, nunmehr seit über 10 Jahren Pressesprecherin des österreichischen Versicherungsverbandes VVO und Leiterin der Abteilung Kommunikation und PR des VVO.

Mag. (FH) Karin Taferner-Bauer

Grazer Wechselseitige Versicherung AG
Nach Abschluss der FH Internationale Wirtschaftsbeziehungen in Eisenstadt hat sie mehr als 20 Jahre Erfahrung im Marketing in verschiedenen Branchen gesammelt. Seit 2007 leitet sie den Bereich Kommunikation und Marketing der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG.

Astrid Valek, MAS, MBA

UNIQA Insurance Group
Seit über 20 Jahren in der Finanz- und Versicherungsbranche in Kommunikation, Marketing und Business Development, ist sie derzeit als Content & Communications Managerin für Konzernthemen bei UNIQA tätig. Ihr Herzensanliegen ist es, Frauen für das Thema Vorsorge und Absicherung zu sensibilisieren, um Altersarmut zu verhindern.

Mag. Florian Weikl

Zürich Versicherungs AG
Langjährige Führungserfahrung in der Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbranche mit Schwerpunkt Vertriebsmanagement, Kundenorientierung und Marketing. Nach 10 erfolgreichen Jahren im Vertriebsmanagement wurde der studierte Volkswirt 2018 zum CMO der Zurich Versicherungs-Aktiengesellschaft bestellt.
Statuten des Verbandes
Statuten des Verbandes

1. Der Verein führt den Namen "Finanz-Marketing Verband Österreich".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
3. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich, innerhalb dessen auch Zweigstellen errichtet werden können.

1. Der Verein bezweckt
a. die Vermittlung von Informationen an die Mitglieder und die Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiet des Finanzmarketing
b. die Förderung von wirtschaftlichem, wissenschaftlichem und gesellschaftlichem Kontakt der Mitglieder

2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a. die Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Druckwerken zur Information und Fortbildung der Mitglieder
b. die Veranstaltung von Tagungen, Fachseminaren, Diskussionsabenden und sonstigen den Vereinszweck fördernde Zusammenkünfte und Ausstellungen
c. die Entwicklung einer fachwissenschaftlichen Basis für das Finanzmarketing
d. die fachliche Beratung der Mitglieder auf dem Gebiet des Finanzmarketing.

3. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

4. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a. Beitrittsgebühren,
b. Mitgliedsbeiträge,
c. Spenden, Subventionen und andere Zuwendungen,
d. Erträgnisse aus Veranstaltungen.

1. Mitglieder des Vereines können sein:
a. physische Personen, die volljährig und voll handlungsfähig sind
b. juristische Personen

2. Die Mitglieder des Vereines können folgenden Status haben:
a. ordentliche Mitglieder,
b. fördernde Mitglieder,
c. Ehrenmitglieder.

1. Um die Aufnahme als (ordentliches oder förderndes) Mitglied ist unter Nachweis der vom Vorstand jeweils festgelegten Aufnahmevoraussetzungen - gegebenenfalls mittels des vom Vorstand aufgelegten Formulars - schriftlich anzusuchen.

2. Über die Aufnahme von (ordentlichen und fördernden) Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Sowohl die Aufnahme als auch die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluß des Vorstandes über die Aufnahme erworben.

4. Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) sind auf Änderungen der Art der Mitgliedschaft von förderndem in ordentliches Mitglied und umgekehrt analog anzuwenden.

5. Die Ernennung von Mitgliedern zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Tod (von physischen Personen),
b. Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen)
c. freiwilligen Austritt
d. Streichung
e. Ausschluss.

7. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen und muß zu seiner Rechtswirksamkeit dem Vorstand bis spätestens 30. November des betreffenden Jahres schriftlich erklärt werden; erfolgt die Austrittserklärung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

8. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
a. die Aufnahmevoraussetzungen weggefallen sind;
b. das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist (ohne daß durch eine Streichung das Bestehen der Zahlungsverpflichtung berührt wird);
c. über das Vermögen eines Mitgliedes ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines gerichtlichen Konkursverfahrens nur mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.

9. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn
a. sich ein Mitglied unehrenhafter oder insbesondere solcher Handlungen schuldig macht, die gegen den Zweck oder die Interessen des Vereines gerichtet sind,
b. ein Mitglied seine Mitgliedspflichten grob verletzt und sich vor allem weigert, dem Vorstand Auskünfte zu erteilen und zu bescheinigen, die für seine Mitgliedschaft, insbesondere im Hinblick auf Abs. (8) relevant sind;
c. ein Mitglied eine Entscheidung des Schiedsgerichtes gemäß Punkt XIII. nicht anerkennt oder gegen eine solche Entscheidung verstößt.

10. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann ferner über Antrag des Vorstandes die Generalversammlung beschließen, ohne daß bestimmte Gründe für einen Ausschluß vorliegen müssen.

11. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs, (9) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

12. Von einer Streichung, einem Ausschluß oder einer Aberkennung gemäß Abs. (8) bis (11) ist das Mitglied vom Vorstand schriftlich zu verständigen, mit welchem Zeitpunkt die Streichung bzw. der Ausschluß oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wirksam wird.

13. Gegen eine Streichung gemäß Abs. (8) und gegen einen Ausschluß gemäß Abs. (9) steht dem Mitglied eine Berufung an ein Schiedsgericht gemäß Punkt XIII. zu, die binnen 14 Tagen nach der gemäß Abs. (12) erfolgten Verständigung beim Vorstand schriftlich einzubringen ist und bis zu deren Erledigung die Rechte - nicht aber die Pflichten - des Mitgliedes ruhen.

14. In keinem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied ein Anspruch auf Vergütung von an den Verein erbrachten Leistungen zu; insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Vergütung geleisteter Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge oder Förderungsbeiträge sowie auf Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen

1. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf
a. Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen (gegebenenfalls unter Leistung der für Mitglieder ermäßigten Gebühr),
b. Bezug der vom Verein herausgegebenen Druckwerke,
c. Inanspruchnahme eines Schiedsgerichtes gemäß Punkt XIII.,
d. Teilnahme an der Generalversammlung
e. Antragstellung für die Generalversammlung
f. Stimme in der Generalversammlung, soferne ihnen vom Vorstand (bei der Aufnahme oder später) das Stimmrecht zuerkannt wurde,
g. das passive Wahlrecht im Rahmen eines Wahlvorschlages des Vorstandes gemäß Punkt IX. Abs. (5).

2. Die fördernden Mitglieder haben das Recht gemäß Abs. (1) Lit b), c) und e).

3. Fördernde Mitglieder benennen eine Person als vertretungsbefugtes Organ, sofern sie juristische Personen sind. Dem vertretungsbefugten Organ eines fördernden Mitgliedes stehen die Rechte gemäß Abs. (1) Lit. a), d), ß und g) zu.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. die Statuten und Beschlüsse der Organe des Vereines sowie die Entscheidungen des Schiedsgerichtes gemäß Punkt XIII. zu beachten,
c. sie gegenüber dem Verein treffende Zahlungsverpflichtungen pünktlich zu erfüllen,
d. alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte,
e. dem Verein ihre jeweilige Adresse, unter der Zustellungen an sie gerichtet werden können, bekanntzugeben.

1. Die Beitrittsgebühr, der von den ordentlichen Mitgliedern für jedes Kalenderjahr zu leistende Mitgliedsbeitrag, der von den fördernden Mitgliedern zu leistende Förderungsbeitrag sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitglieds- oder Förderungsbeitrages befreit.
3. Die Verpflichtung zur Bezahlung des gesamten für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Mitglieds- oder Förderungsbeitrages besteht auch dann, wenn die Mitgliedschaft während dieses Kalenderjahres endet.
4. Der Vorstand kann Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge oder Förderungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereines sind:
a. die Generalversammlung (Punkt IX.),
b. der Vorstand (Punkt X.),
c. die Rechnungsprüfer (Punkt XIII.), d) das Schiedsgericht (Punkt XIV.).

1. Der Generalversammlung obliegt
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Wahl der Rechnungsprüfer,
c. die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte - insbesondere des Jahresberichtes - des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. die Beschlussfassung über eine vorzeitige Abberufung und Neuwahl des Vorstandes (oder eines Mitgliedes desselben),
f. die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten,
g. der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Punkt IV. Abs. (9),
h. die Beschlussfassung über die Zu- oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gemäß Punkt IV. Abs. (5) bzw. Abs. (11),
i. die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereines,
j. die Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, die ihr nach den Statuten oder gesetzlich zugewiesen sind.

2. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.

3. Eine ausserordentliche Generalversammlung hat binnen dreissig Tagen stattzufinden, wenn eine solche unter Angabe von Gründen
a. vom Vorstand beschlossen,
b. von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder von den Rechnungsprüfern beim Vorstand schriftlich beantragt oder
c. von einer Generalversammlung beschlossen wird.

4. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, entweder persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte an Generalversammlungen teilzunehmen; juristische Personen werden dabei durch ein vertretungsbefugtes Organ vertreten.
Demgemäss sind zu den - ordentlichen oder außerordentlichen - Generalversammlungen, die an dem vom Vorstand bestimmten Ort innerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich stattzufinden haben, alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe
a. des Zeitpunktes,
b. des Tagungsortes,
c. der Tagesordnung (vorbehaltlich von Anträgen gemäß Abs. (5))

vom Vorstand einzuladen. Die Einladungen müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Termin an die zuletzt bekannten Adressen der Mitglieder zur Post gegeben werden. Generalversammlungen sind nicht öffentlich.

5. Vorschläge für die Wahl in den Vorstand und zum Rechnungsprüfer können nur vom Präsidium des Vorstandes dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Generalsekretär) zur Abstimmung gebracht werden; wird ein derartiger Wahlvorschlag nicht angenommen, hat das Präsidium einen neuen Wahlvorschlag einzubringen, bis ein solcher Vorschlag angenommen ist. Im übrigen ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied berechtigt, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, die in die Tagesordnung aufgenommen und in der Generalversammlung behandelt werden müssen, wenn sie spätestens acht Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht wurden.

6. Stimmberechtigte Mitglieder haben jeweils eine Stimme; juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihr vertretungsbefugtes Organ aus.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgenommen von der einfachen Stimmenmehrheit sind jene Beschlüsse, die im Punkt IX./9. dieser Satzung geregelt sind.

8. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9. Beschlussfassungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen nicht geheim und in der Regel mit einfacher Mehrheit bei abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende.Eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
a. Änderungen der Statuten,
b. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

Eine einfache Mehrheit ist erforderlich bei der Beschlussfassung über eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes (oder einzelner Mitglieder desselben).

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der jeweils anwesende älteste Vizepräsident. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so führt der Generalsekretär den Vorsitz.

1. Mitglieder des Vorstandes können nur physische Personen sein, die
a. volljährig,
b. voll handlungsfähig und
c. entweder selbst ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereines oder vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen sind, die ihrerseits entweder ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereines sind.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus
a. einem Präsidenten,
b. mindestens einem Vizepräsidenten,
c. einem Generalsekretär und
d. mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.

3. Die Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des Generalsekretärs) üben ihre Funktion unentgeltlich aus.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Präsidium (der Präsident, der (die) Vizepräsident(en) und der Generalsekretär) kann jederzeit Vorstandsmitglieder kooptieren, die jedoch in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Wahl gestellt werden müssen.

5. Das Präsidium kann unabhängig von der in Abs. (2) festgelegten Anzahl von Vorstandsmitgliedern eine beliebige Anzahl solcher Personen als Ehrenvorstandsmitglieder in den Vorstand kooptieren,
a. die nicht Mitglieder des Vereines sein müssen,
b. die jedoch in der Öffentlichkeit und/oder im wissenschaftlichen Bereich und/oder auf dem Gebiet des Finanzmarketing eine hervorragende Position einnehmen und
c. denen jedoch im Vorstand kein Stimmrecht zusteht.

6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. Organisation und Durchführung der zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Maßnahmen;
b. Festsetzung der Beitrittsgebühr, des Mitgliedsbeitrages und des Förderungsbeitrages;
c. Verwaltung des Vereinsvermögens;
d. Entscheidung über die Aufnahme, die Streichung, den Ausschluss sowie das Stimmrecht von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e. Vorbereitung und Einberufung von Generalversammlungen, insbesondere die Erstattung von Jahresberichten und Vorlage des Rechnungsabschlusses an diese;
f. Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung;

7. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ältesten Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert sind, vom Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen.

8. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der älteste Vizepräsident; wenn auch diese verhindert sind, so führt der Generalsekretär den Vorsitz.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte 30 Minuten nach Beginn der Vorstandssitzung diese Anwesenheitsquote nicht erreicht sein, aber eine Anwesenheitsquote von mindestens 33,3 % der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gegeben sein, ist die Beschlussfähigkeit dennoch gegeben.
Der Vorstand bzw. das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Präsidium die Stimme des Präsidenten.

10. Vorstandsmitglieder, die eine Mindestanwesenheit von 50% bei Vorstandssitzungen innerhalb einer Funktionsperiode nicht erfüllen, sind automatisch von einer Wiederkandidatur in der folgenden Funktionsperiode ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann jedoch im Einzelfall jederzeit durch einen einstimmigen Präsidiumsbeschluss aufgehoben werden.

11. Der Verein wird nach außen vom Präsidenten oder dem Generalsekretär vertreten. Die Abgabe von den Verein verpflichtenden Urkunden kann im Rahmen einer Geschäfts-ordnung geregelt werden.

12. Der Präsident betraut einzelne Vorstandsmitglieder mit der Besorgung bestimmter Aufgaben.

13. Die Funktionsdauer eines Vorstandsmitgliedes erlischt
a. mit Ablauf der Funktionsdauer,
b. durch Abberufung,
c. durch Rücktritt,
d. mit Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. (1).

14. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.

15. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder - wenn der gesamte Vorstand zurücktritt - gegenüber der Generalversammlung ihren Rücktritt erklären.

1. Die Generalversammlung bestellt im Rahmen der Wahl des Vorstandes einen Generalsekretär.
2. Der Generalsekretär besorgt den gesamten Bürobetrieb und die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines.
3. Der Generalsekretär ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem gegenüber verantwortlich. Der Vorstand entscheidet über die Höhe einer Honorierung bzw. Aufwandsentschädigung für den Generalsekretär.

1. Die Rechnungsprüfer müssen die Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder gemäß Punkt X. Abs. (1) erfüllen.

2. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.

3. Den Rechnungsprüfern obliegt
a. die laufende Kontrolle der Geschäftsgebarung,
b. die Überprüfung des Rechnungsabschlusses,
c. die Erstattung von entsprechenden Berichten an die Generalversammlung.

4. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes X. Abs. (12) bis (14) sinngemäß.

1. Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten (insbesondere in solchen Angelegenheiten, die nach den Statuten dem Schiedsgericht zugewiesen sind) entscheidet ein Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder gemäß Punkt X. Abs. (1) erfüllen müssen.

3. Die Generalversammlung wählt den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes sowie dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren, wobei der Stellvertreter im Falle der Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden tätig zu werden hat.

4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes schriftlich einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu stellen. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Schiedsgeriches den Antragsteller sowie den oder die Antragsgegner aufzufordern, innerhalb von acht Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Macht eine Partei fristgerecht keinen Schiedsrichter namhaft, ist dieser vom Präsidenten zu ernennen.

5. Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren frei und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Mehrheit.

1. Die Auflösung des Vereines kann von der Generalversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereines hat die Generalversammlung auch für
a. die Art der Liquidation,
b. die Bestellung eines Liquidators und
c. die Verwendung des Vereinsvermögens durch Übertragung an eine gemeinnützige Organisation zu beschließen

1. Die Bildung des Vereines erfolgt durch die Proponenten.

2. Die Konstituierung des Vereines erfolgt nach Nichtuntersagung der Vereinsbildung gemäß § 6 Vereinsgesetz durch die konstituierende Generalversammlung, die von den Proponenten einzuberufen ist. In der Konstitutierenden Generalversammlung sind die Proponenten und die gemäß Abs. (3) vorläufig aufgenommenen (ordentlichen) Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.

3. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von (ordentlichen) Mitgliedern durch die Proponenten; die (endgültige) Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

Arten der Mitgliedschaft
Mitgliedschaften im FMVÖ

Mehr als 1000 Institutionen, Unternehmen und verbandsnahe Personen sind Mitglied der FMVÖ.


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